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BundesdatenschutzgesetzDas Bundesdatenschutzgesetz ist ein Bundesgesetz der Bundesrepublik Deutschland und trat am 01. Januar 1978 in Kraft. Das Gesetz regelt in Verbindung mit den einzelnen Datenschutzgesetzen der Bundesländer und zusätzlichen bereichsspezifischeren Gesetzen und Verordnungen wie mit personenbezogenen Daten umgegangen werden muss, welche manuell oder mittels IT-Systemen verarbeitet werden. Der Zweck des Bundesdatenschutzgesetztes ist es, jeden Einzelnen vor einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit seinen persönlichen Daten zu schützen.

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Geschichte des Bundesdatenschutzgesetzes

Auch vor Inkrafttreten des als BDSG abgekürzten Bundesdatenschutzgesetzes existierten Regelungen zum Schutz der Privatsphäre wie beispielsweise das Steuer- und Postgeheimnis, die ärztliche Schweigepflicht oder das Beichtgeheimnis. Bereits in den 60er Jahren wurden Überlegungen angestellt, einen umfassenden Datenschutz zu gewährleisten. Dies geschah auch mit Ausblick auf die Computertechnologie und den damit einhergehenden Gefahren im Bereich des Datenschutzes.

Das erste Datenschutzgesetz weltweit wurde im Jahr 1970 durch das Bundesland Hessen erlassen. Die erste Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgte 1977. Dass dieses Gesetz nicht ausreichend ist, wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1983 festgestellt. Das Bundesdatenschutzgesetz wurde daher im Jahr 1990 angepasst. Eine weitere Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgte im Jahr 2009.

Anwendungsbereiche des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz regelt die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung von personenbezogenen Daten. Bereits das Beschaffen von Daten fällt unter den Begriff der Erhebung. Das Sichern, Übermitteln, Verändern, Löschen oder Sperren der Daten fällt unter den Begriff der Datenverarbeitung. Jede Nutzung der Daten außerhalb des Vorgangs der Verarbeitung ist die Datennutzung. Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz werden ebenfalls im BDSG geregelt.

Grundsätzlich gilt das Sitzprinzip, wenn die verantwortliche Stelle ihren Sitz im EG/EWR-Ausland hat. Damit ist das geltende Recht anzuwenden, in deren Staatsgebiet die Stelle liegt. Sobald eine Stelle jedoch eine Niederlassung im Bundesgebiet besitzt, ist das deutsche Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden.

Grundsätze des Datenschutzes und geschützte Daten

Zum Datenschutz gehört unter anderem das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Demnach ist es untersagt personenbezogene Daten zu erheben, verarbeiten und zu nutzen, es sei denn die Datenverarbeitung wird durch das Gesetz ausdrücklich erlaubt oder die betroffene Person hat der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ausdrücklich zugestimmt.

Verfahren zur automatischen Verarbeitung von Daten müssen durch einen Datenschutzbeauftragen geprüft oder der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Zudem sollen keine oder möglichst wenige dieser Daten verwendet und nach Möglichkeit anonymisiert oder mit Pseudonymen genutzt werden.

Geschützt sind durch das Bundesdatenschutzgesetz die Daten natürlicher Personen über sachliche oder persönliche Verhältnisse. Anonyme Daten werden durch das BDSG nicht umfasst, jedoch pseudonyme Daten, da die Personen hierbei bestimmbar sind. Die Daten juristischer Personen wie der AG oder der GmbH sind nicht durch das BDSG geregelt. Einem besonderen Schutz unterliegen Daten über ethnische und rassische Herkunft, philosophische oder religiöse Überzeugen, politische Meinungen sowie über das Sexualleben, die Gesundheit und die Gewerkschaftszugehörigkeit. Diese Daten unterliegen einer Vorabkontrolle. Der Beauftragte für Datenschutz muss vor Erhebung, Verarbeitung und Speicherung diese Daten prüfen.

Rechte von Personen

Personen, deren Daten bei nichtöffentlichen oder öffentlichen Stellen gespeichert sind, stehen nach dem Datenschutzgesetz bestimmte Rechte zu. Sie haben das Recht Auskunft darüber zu erhalten welche persönlichen Daten gespeichert sind und von welchen Quellen sie stammen. Sie haben ein Recht, den Zweck der Verwendung zu erfahren und falsche Daten berichtigen zu lassen. Außerdem können sie die Weitergabe der persönlichen Daten an Dritte verbieten und die Sperrung oder Löschung der Daten verlangen, wobei der Anbieter nicht zur Löschung verpflichtet ist.

Bei Bedarf können Betroffene bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Auskünfte können jedoch verweigert werden, wenn das allgemeine öffentliche Interesse, das Interesse Dritter oder das Interesse der entsprechenden nichtöffentlichen Stelle größer ist, als das der einzelnen Person. Im Hinblick auf Meinungs- oder Marktforschung sowie Werbung hat jeder Betroffene das Recht der Nutzung seiner Daten zu widersprechen und sie sperren zu lassen.

Häufige Fragen und Antworten

Was ist das Bundesdatenschutzgesetz und wann ist es in Kraft getreten?

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein Bundesgesetz, das den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt. Es trat am 01. Januar 1978 in Kraft.

Welche Bereiche regelt das Bundesdatenschutzgesetz?

Das Bundesdatenschutzgesetz regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Es umfasst auch die Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz.

Was sind die Grundsätze des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz?

Die Grundsätze des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz umfassen das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt, die Prüfung von Verfahren zur automatischen Datenverarbeitung durch einen Datenschutzbeauftragten oder die Aufsichtsbehörde, die Verwendung möglichst weniger Daten und die Anonymisierung oder Pseudonymisierung, den Schutz bestimmter Datenkategorien wie ethnische Herkunft oder politische Meinungen, und die Vorabkontrolle bestimmter sensibler Daten.

Welche Rechte haben Personen nach dem Bundesdatenschutzgesetz?

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz haben Personen, deren Daten gespeichert sind, das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Weitergabe-Verbot, Sperrung und Löschung ihrer persönlichen Daten. Sie können auch Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen.

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